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   VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12   

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https://dejure.org/2014,14394
VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12 (https://dejure.org/2014,14394)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.06.2014 - 3 K 402/12 (https://dejure.org/2014,14394)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 (https://dejure.org/2014,14394)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2000 - 4 L 2934/99
    Auszug aus VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12
    Dies gilt insbesondere, soweit es (nur) Ziel der Eingliederungshilfe sein kann, die Folgen der seelischen Behinderung abzumildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, nicht aber die Behinderung zu beseitigen (vgl hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 1; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 41 Rdn. 23 c).

    Im Fall einer seelischen Behinderung ist die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII, soweit sie notwendig ist, daher entsprechend des in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII geregelten Vorranges der Jugendhilfe regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, a. a. O., dort Rdn. 1; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 41 Rdn. 26 und 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 12 A 1590/13

    Gewährung von vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe in einer

    Auszug aus VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12
    Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; sowie Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 A 892/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VG Minden, 24.05.2013 - 6 K 1775/12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Vaters zu einem Kostenbeitrag zu

    Auszug aus VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12
    Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - darüber hinaus fortgesetzt werden, Satz 2. Regelmäßig ist im Rahmen der Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII eine Prognose dahingehend aufzustellen, ob die Maßnahme eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wofür allerdings genügt, dass eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten sind (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 24. Mai 2013 - 6 K 1775/12 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2013 - 12 A 892/13

    Erfolgsaussichten eines Zulassungsantrags bei Geltendmachung fehlender

    Auszug aus VG Cottbus, 17.06.2014 - 3 K 402/12
    Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; sowie Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 A 892/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII im Fall einer seelischen Behinderung, deren Folgen nicht beseitigt, sondern lediglich abgemildert werden sollen, überhaupt vorliegen müssen, oder ob Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in diesem Fall nicht regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten ist (so etwa VG Cottbus, U.v. 17.6.2014 - 3 K 402/12 - juris Rn. 24 f.; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 13; a.A. etwa BeckOGK, Stand 1.1.2020, SGB VIII, § 41 Rn. 51f.).
  • VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749

    Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung nach Vollendung des 21.

    Daher kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII im Fall einer seelischen Behinderung - wie sie hier in Hinblick auf die Feststellung im ärztlichen Gutachten des ... vom ... 2020 in Rede steht -, deren Folgen nicht beseitigt, sondern lediglich abgemildert werden sollen, überhaupt vorliegen müssen, oder ob Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in diesem Fall nicht regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten ist (so etwa VG Cottbus, U.v. 17.6.2014 - 3 K 402/12 - juris Rn. 24 f.; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 13; a.A. etwa BeckOGK, Stand 1.1.2020, SGB VIII, § 41 Rn. 51f.).
  • VG Aachen, 17.11.2023 - 2 K 1958/22

    Fortsetzungshilfe; Eingliederungshilfe; ambulant betreutes Wohnen; seelische

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; weitergehend das Erfordernis einer Prognoseentscheidung verneinend: VG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 -, juris Rn. 24; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 23a.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2018 - L 8 SO 304/15
    Es wäre mit dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht vereinbar, wenn im Falle einer dauerhaften seelischen Behinderung die Hilfe nach § 41 SGB VIII regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu gewähren wäre (Schmid-Obkirchner, a.a.O.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. März 2011, JAmt 2011, 262; a.A. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 - juris Rn. 25).
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